AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich:

1. Die nachstehend angeführten Verkaufsbedingungen sind die alleinige Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung zu unseren Vertragspartnern.
2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Wird unseren Verkaufsbedingungen nicht binnen einer unerstreckbaren Präklusivfrist von 8 Tagen in Schriftform durch Anführung konkreter Änderungswünsche widersprochen; gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unwiderruflich als vereinbart.
4. Uns zugesandte allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter begründen unsererseits keine Widerspruchspflicht, sondern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Schweigen unsererseits begründet grundsätzlich keine Rechtsfolgen.
5. Auf unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die mit uns abgeschlossenen Verträge findet das materielle österreichische Recht Anwendung. Verweisungsnormen finden keine Anwendung.
6. Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen sich ergebenden Streitigkeiten ist das in Oberwart sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche vor dem sachlich für den Ort des Sitzes des Vertragspartners zuständigen Gericht geltend zu machen.
7. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

II. Preisangebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluß:

1. Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen für Buchdruckarbeiten bzw. Flachdruckarbeiten des Hauptverbandes der graphischen Unternehmungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf sowie die Tagespreise für Papier, Klischee, Buchbindematerial usw. maßgebend.
2. Preisangebote bedürfen für ihre Verbindlichkeit auf unserer Seite der Schriftform.
3. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (wie z.B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigen uns, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
4. Aufträge, die in ihrer Formulierung von unseren Preisanboten in irgendeinem Punkte abweichen oder erst nach einem 10 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit auf unserer Seite unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind - soferne sie nicht ausdrücklich im Preisanbot aufscheinen - im Preisanbot nicht enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, wie z.B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeiten. Änderungen gegenüber der Druckvorlage werden im Fall der Autorkorrektur nach der aufgewandten Arbeitszeit verrechnet. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
6. In den angebotenen Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Kiste), so wird diese zu Selbstkostenpreisen weiterverrechnet.
7. Unsere Anbote verstehen sich ohne Lager-, Transport- und sonstigen Nebenkosten, die uns unser Vertragspartner nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen zu vergüten verpflichtet ist.
8. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, des Lieferpersonals oder sonstigen Produktionspersonals, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich durch uns bestätigt werden.
9. Periodische Arbeiten. Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

III. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils unser Geschäftssitz in Oberwart.

IV. Lieferzeit:

1. Die in unseren Angeboten angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei uns. Werden uns Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt, mit dem Tag, an dem alle Arbeitsunterlagen bei uns einlangen.
2. Die vereinbarten Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, soferne sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine zugesagt wurden.
3. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Korrekturabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
4. Für Verzug, der aus Ursachen, die in Betrieben der Vor- und Zulieferanten liegen, entsteht, trifft uns keine Haftung, so daß unser Geschäftspartner nicht berechtigt ist, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen. Dies gilt auch für etwaige vereinbarte Fixgeschäfte.

V. Lieferungen:

1. Lieferungen erfolgen ab unserem Betrieb auf Rechnung und Gefahr unseres Vertragspartners. Eine entsprechende Versicherung wird für den Fall des Transportes nur über gesonderten Auftrag auf Rechnung unseres Vertragspartners abgeschlossen. Wird die Lieferung frei Haus zugesagt gilt dies grundsätzlich nur für eine Adresse im Raum Oberwart. Für Steiermark und Burgenland wenn die Entfernung nicht mehr als 50 km vom Erfüllungsort beträgt.
2. Mehr- oder Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigen oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
3. Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in unserem Betrieb oder in Betrieben der Vor- oder Zulieferer ereignet hat. In diesen Fällen ist unser Vertragspartner prinzipiell nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen.

VI. Annahmeverzug:

1. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen, womit Gefahr und Zufall auf ihn übergehen.
2. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höherer Gewalt verursachten Annahmeunmöglichkeit unseres Vertragspartners die Waren auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder bei einem Spediteur einzulagern.

VII. Beanstandungen:

1. Soferne nicht ausdrücklich eine bestimmte Qualität zugesagt wurde, sind wir nur verpflichtet, Waren handelsüblicher Art und Güte zu liefern.
2. Wir leisten keine Gewähr für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck, soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
3. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder in Formaten berechtigen nicht zur Mängelrüge. Gewährleistung für die Echtheit von Farben, Nuancen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß gleistet, in dem sich die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichten.
4. Für Druck- und Ausführungsfehler, die unser Vertragspartner in den von ihm zur Verfügung gestellten, als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, sind wir nicht haftbar. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Satzänderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Wir haben das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unser Geschäftspartner verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall eine Minderung des Entgeltes zu fordern. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
5. Bei versteckten Mängeln muß die Mängelrüge spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in puncto Grammage bis 5 % schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

VIII. Schadenersatz:

Soweit ein Schaden auf unserem Verschulden beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

IX. Zahlungsbedingungen:

1. Wir sind berechtigt, soferne nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem wir - auch teilweise - liefern, für unseren Vertragspartner einlagern oder für ihn auf Abruf bereithalten, zu fakturieren. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II. 1 erwähnten Änderungen der Berech-nungs-basis eingetreten sind, oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einver-ständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.
2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
3. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde 1,2 % per Monat ab Rechnungslegung zu bezahlen.
4. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsführung.
5. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zufordern.
6. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Damit verbunden ist das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.
7. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst dann ein, wenn und insoweit die Zahlung dem Verkäufer zugekommen ist. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges am Erfüllungsort bzw. die Zahlung mittels Wechsel der Tag der Wechseleinlösung.
8. Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers.

X. Kostenersatzvereinbarung:

Bei Zahlungsverzug gehen alle außergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche bei Beschreitung des Rechtsweges anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers.

XI. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.
2. An allen Manuskripten, Entwürfen, Filmen, Klischees, Unterlagen usw. und Rohmaterialien jeder Art, die uns vom Auftraggeber oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, haben wir hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht.

XII. Beigestellte Materialien:

1. Beigestellte Materialien, wie Filme, Klischees usw. sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Liefer-dokumenten angegebenen Menge. Wir sind erst in der Lage, während des Produktions-prozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen.
2. Wir haften als Verwahrer lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind, betragsbeschränkt durch das Auftragsvolumen. Wir sind berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Verschnitt, aus Stanzung, Druck, Zurichtung und Fortdruck, gehen mit der Bearbeitung selbständig in unser Eigentum über.

XIII. Auftragsunterlagen:

1. Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive und sonstige Unterlagen haften wir als Verwahrer gemäß Punkt XII. bis zu einem Zeitpunkt, der vier Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüberhinaus übernehmen wir für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
2. Die von uns hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithografien, fotografisch hergestellten Filme und Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozeß beigestellte Behelfe bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche in unserem Namen von anderen Unternehmen hergestellt wurden.

XIV. Korrekturen:

Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Wir sind jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Wir sind berechtigt, für die Durchführung der Korrekturen eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet unser Vertragspartner für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

XV. Einlagerung:

1. Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei uns ausdrücklich vereinbart ist, so haften wir für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist.
2. Für Einlagerungen von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen sind wir berechtigt, nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter Kostenersatz zu begehren.

XVI. Lagerung von Druckerzeugnissen:

Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckarbeiten, Stehsatz, Druckzylinder, Lochbänder, Filme, Papiere, Druckplatten usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für drei Monate. Auch die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen vier Wochen bezahlt.

XVII. Urheber- und Vervielfältigungsrecht:

1. Insoweit wir selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder Teilen derselben sind, erwirbt unser Vertragspartner mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere Vervielfältigungsrechte, in unserer Hand unberührt. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob unserem Vertragspartner das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen.
2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden schad- und klaglos zu halten. Bei gerichtlicher Inanspruchnahme werden wir unserem Vertragspartner den Streit verkünden. Tritt unser Vertragspartner in diesem Fall nicht als unser Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns bei unserem Vertragspartner ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Anspruches schadlos zu halten.

XVIII. Namens- oder Markenaufdruck:

Wir sind auch ohne spezielle Bewilligung unseres Vertragspartners berechtigt, unseren Firmennamen oder Markenzeichen auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten zum Aufdruck zu bringen.